Nach dem neuen Urteil des BAG vom 13.09.2022 (Begründung veröffentlicht am 03. Dezember 2022) sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ender der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen.
Schon im Mai 2019 urteilte der EuGH, dass Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfassen müssen. Damals wurden jedoch keine Vorgaben dazu erteilt, bis wann dieses Urteil in nationales Recht überführt werden muss.
Nach diesem neuen Urteil müssen nun jedoch alle Arbeitgeber die Zeiten ihrer Mitarbeiter dokumentieren, um bei möglichen Kontrollen durch Behören diese vorzeigen zu können.
Hintergrund der Zeiterfassung ist, dass die Obergrenze von 48 Stunden pro Woche für einen Beschäftigten nicht überschritten wird.
Wie die Arbeitszeit erfasst werden muss, ist im Urteil offengeblieben. Dies kann entweder mit Stift und Papier erfolgen oder z.B. mit einer Zeiterfassungssystem per Computer oder App.
Zudem werden auch bei einem Verstoß voraussichtlich Bußgelder verhängt werden. Wie hoch die Beträge ausfallen werden ist noch unklar. Es wird auch nicht davon ausgegangen, dass großflächige Kontrollen stattfinden werden, bevor das Gesetz erlassen worden ist.