Abeitsrecht

Achtung Arbeitgeber - Auch Minijobber sind richtige Arbeitnehmer!

Lena Schönberger

Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass auch Minijobber in fast allen Bereichen einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichzustellen sind. Ein Minijobber darf demnach nicht schlechter behandelt werden.

Der Minijobber hat sowohl Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Mutterschaft und Arbeitsausfall an Feiertagen.

Bei Minijobbern im Betrieb greift auch der Kündigungsschutz. Arbeitet der Minijobber im Privathaushalt, so finden die Regelungen des Kündigungsschutzes für ihn keine Anwendung. Jeder Minijobber kann aber seine Kündigung daraufhin überprüfen lassen, ob sie sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) oder treuwidrig (§ 242 BGB) ist.

Ganz wichtig: Einem Minijobber steht auch Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu! Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Der Urlaub muss auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Die Formel hierzu:

Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 / 6

Bei einer 5-Tage-Woche ergibt sich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Tagen (5 x 24 /6 = 20) -und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden am Tag der Minijobber arbeitet!

Arbeitet ein Minijobber nur an 2 Tagen pro Woche, hat er lediglich einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten also immer einen Arbeitsvertrag mit genauer Festlegung der Arbeitszeiten abschließen. Das verhindert unliebsame Überraschungen auf beiden Seiten. 

Bei weiteren Fragen rund um den Bereich Minijobber und der Gestaltung von Arbeitsverträgen steht Ihnen Zollner Rechtsberatung gerne zur Verfügung.