Gesellschaftsrecht

Aufnahme minderjähriger Kinder in die Gesellschaft

Lena Schönberger

Zunächst ist bei der Gründung einer Gesellschaft mit minderjährigen Kindern zwischen der Vertretung der minderjährigen Kinder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen erforderlichen gerichtlichen Genehmigung zu unterscheiden:

 

  1. Vertretung der Minderjährigen bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages

Grundsätzlich werden Minderjährige im Rahmen der elterlichen Sorge von beiden Elternteilen vertreten. Eine Scheidung ändert hieran grundsätzlich nichts.

Problematisch wird es, wenn die Eltern selbst Gesellschafter in der Gesellschaft sind, in der die minderjährigen Kinder aufgenommen werden sollen. Ist beispielsweise der Vater Gesellschafter, dann ist er an der Vertretung seiner Kinder gehindert, da er mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages sowohl ein Rechtsgeschäft im Namen seines Kindes als auch mit sich im eigenen Namen vornimmt. In einer solchen Konstellation erhält dann auch nicht die Mutter ein Alleinvertretungsrecht.

Zwar macht das Verbot des In-Sich-Geschäfts eine Ausnahme bei solchen Rechtsgeschäften, die für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind, allerdings übernimmt der Minderjährige mit dem Eintritt in eine Gesellschaft Verpflichtungen, so dass ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft vorliegend nicht gegeben ist.

Erforderlich ist für den wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Für jeden Minderjährigen, der in die Gesellschaft aufgenommen werden soll, ist die Bestellung eines gesonderten Ergänzungspflegers erforderlich.

 

  1. Gerichtliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrags

Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen zusätzlich noch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Wann eine solche Genehmigung erforderlich ist, ist abschließend in den §§ 1821, 1822 BGB geregelt. Demnach bedarf es beispielsweise bei der Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung des Familiengerichts.

Zudem bedarf es – unter anderem – auch der Zustimmung des Familiengerichts, wenn der Mündel mit einem Rechtsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen verfügt oder eine Erbschaft ausgeschlagen wird.

 

Für weitere Fragen rund um die Aufnahme eines Minderjährigen in eine Gesellschaft steht Ihnen gerne Zollner Rechtsberatung als Experte auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts zur Verfügung.