Gesellschaftsrecht

Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

Sarah Raith
  1. Hintergrund

Bereits im Jahr 2017 trat das Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Gemeinsam mit diesem wurde auch das elektronische Transparenzregister eingeführt. Das Register soll Auskunft geben über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen. Gemäß § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (u. a. rechtsfähige Stiftungen, OHG, KG, UG, GmbH, AG, SE, KGaA, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine etc.) sowie gemäß § 21 GwG auch nichtrechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), Trusts und vergleichbare Vereinigungen bzw.
Rechtsgestaltungen u. a. verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Von der Eintragungspflicht ausgenommen sind Einzelunternehmen, also z.B. eingetragene Kaufleute (e.K.) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ziel der Einführung des Registers ist es, die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mit Hilfe komplexer Firmenkonstruktionen zu verhindern. Die Transparenzpflichten waren erstmals bis zum 01.10.2017 zu erfüllen.

  1. Bisherige Mitteilungsfiktion ist seit 01.08.2021 entfallen

In der alten Fassung des Geldwäschegesetzes griff für den Großteil der Unternehmen die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG alte Fassung (aF). Dort wurde festgelegt, dass Unternehmen, die die entsprechenden Angaben bereits in einem öffentlichen Register –z.B. im Handelsregister, im Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister etc.- elektronisch abrufbar hinterlegt hatten, nicht verpflichtet waren eine gesonderte Mitteilung an das Transparenzregister vorzunehmen. Diese Mitteilungsfiktion ist seit dem 01.08.2021 entfallen.

  1. Aktuelle Rechtslage (seit 01.08.2021)

Im Juni 2021 wurde das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) beschlossen. Durch dieses neue Gesetz wird das Mitte 2017 eingeführte Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden bis auf einige wenige Ausnahmen  grundsätzlich alle Gesellschaften ab dem 01.08.2021 eintragungspflichtig. Von der Mitteilungspflicht weiterhin ausgenommen sind Einzelunternehmen, z.B. eingetragene Kaufleute (e.K.) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes entfällt- wie oben bereits aufgezeigt- die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG aF.

  1. Fristen

Die Unternehmen sollten nun schnellstmöglich reagieren. Teilweise gibt es Übergangsfristen. Dazu im Folgenden mehr.

4.1 Gesellschaften bei denen die Mitteilungsfiktion auch bislang nicht gegriffen hat

Alle Gesellschaften bei denen die Mitteilungsfiktion nicht greift, beispielsweise weil die Gesellschafterlisten im Handelsregister nicht elektronisch abrufbar sind oder ähnliches, müssen unverzüglich ihre Eintragung im Transparenzregister vornehmen. Für diese Gesellschaften gibt es keine Übergangsfristen.

4.2 Gesellschaften bei denen die Mitteilungsfiktion bis 01.08.2021 gegriffen hat

Für Unternehmen welche bislang von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, gibt es gemäß § 59 Absatz 8 GwG Übergangsfristen, innerhalb derer die Eintragung im Transparenzregister nun zu erfolgen hat:

  • Aktiengesellschaft, Europäische Gesellschaft (SE),Kommanditgesellschaft auf Aktien:  31.03.2022

 

  • GmbH/Genossenschaft/Europäische Genossenschaft/Partnerschaft:                               30.06.2022

 

  • In allen anderen Fällen:                                                                                                    31.12.2022
  1. Was muss gemeldet werden?

Gemäß §§ 19 Absatz 1, 20 GwG werden die Unternehmen verpflichtet, Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bzgl. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu machen und fortlaufend auf dem aktuellen Stand zu halten, d.h. jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.

  1. Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 GwG ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung ausüben kann.

  1. Gebühren für die Führung des Transparenzregisters

Für die Führung des Transparenzregisters wird derzeit eine Jahresgebühr von 4,80 Euro erhoben.

  1. Verstöße gegen die Transparenzpflichten

Gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 Nr. 54 bis 66 GwG stellen Verstöße gegen die Transparenzpflichten, z. B. Meldungen an das Transparenzregister erfolgen nicht, nicht rechtzeig, nicht richtig oder nicht vollständig, eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 150.000,00 Euro geahndet werden. In Fällen eines schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstoßes sind Bußgelder bis zu einer Million Euro und in Sonderfällen bis zu fünf Millionen Euro möglich.

  1. Unser Service für Ihr Unternehmen/Unsere Gebühren

Diese neuen Transparenzpflichten stellen Sie als Unternehmer vor Herausforderungen, da die Meldepflichten mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand einhergehen und juristisches Fachwissen für die Feststellung des jeweils wirtschaftlich Berechtigten erforderlich ist.

Wir sind Experten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts und können diese Aufgaben für Sie übernehmen!

Wir erfassen Ihre Firmendaten, prüfen sodann wer in Ihrem Unternehmen der/die wirtschaftlich Berechtigte/n sind, erstellen Ihnen im Anschluss daran einen Meldevorschlag und übernehmen die Eintragung im Transparenzregister für Sie, sobald unser Meldevorschlag durch Sie freigegeben wurde. Selbstverständlich haben wir hierbei stets sämtliche Fristen im Blick, so dass Sie diese Aufgabe vollständig auf uns übertragen können, um sich sodann wieder vollumfänglich Ihren operativen Geschäftsaufgaben zu widmen.

Für die Erfassung einer Gesellschaft im Transparenzregister, inklusive der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten, fallen Anwaltskosten ab 250,00 Euro an. Diese Kosten variieren je nach Rechtsform der Gesellschaft und Anzahl der Gesellschafter und dem jeweils mit der Prüfung verbundenem juristischen Aufwand. Die Anwaltskosten verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hinzu kommen Gebühren für Auszüge aus dem Transparenzregister. Diese betragen 4,50 Euro pro Auszug und -wie oben bereits erwähnt- wird für die Führung des Transparenzregisters jährlich eine Gebühr in Höhe von 4,80 Euro erhoben.

  1. Zollner Rechtsberatung -Kontaktdaten

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