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Gesellschaftsrecht

Tod eines Gesellschafters in Personengesellschaften

Lena Schönberger

Der Tod eines Gesellschafters hat je nach Rechtsform der Gesellschaft unterschiedliche Folgen.

Eine BGB Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters gem. § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst.

Bei einer OHG hingegen führt der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB.

Auch der Tod eines Komplementärs führt gem. § 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB zum Ausscheiden aus der Gesellschaft. Verfügt die Kommanditgesellschaft jedoch nur über einen Komplementär, so führt dies zur Auflösung der Gesellschaft.

Der Tod eines Kommanditisten hat gem. § 177 HGB die Fortführung der Gesellschaft mit dessen Erben zur Folge.

In der Praxis werden häufig die Rechtsfolgen des Todes eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen festgelegt. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

 

Fortsetzungsklausel

Die Fortsetzungsklausel regelt, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.

Einfache Nachfolgeklausel

Die einfache Nachfolgeklausel besagt, dass die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird.

Qualifizierte Nachfolgeklausel

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel treten im Gegensatz zur einfachen Nachfolgeklausel nur bestimmte (im Gesellschaftsvertrag qualifizierte) Erben als Nachfolger in die Gesellschaft ein.

 

Zollner Rechtsberatung ist Ihnen als Experte auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschafsrecht gerne bei der Erstellung Ihres Gesellschaftsvertrages behilflich.

 

 

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