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Gesellschaftsrecht

"Ende gut - alles gut?" - Die Beendigung der GmbH

Markus Harant

Nach umfassender Beschäftigung mit dem Gesellschaftsrecht in den vergangenen Wochen startet Zollner Rechtsberatung in der nächsten Woche mit arbeitsrechtlichen Themen. Zum Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Thematik beleuchten wir heute die Beendigung der GmbH:

 

1. Die vier Schritte zur Beendigung der GmbH

Der erste Schritt die Existenz einer GmbH zu beenden ist die Auflösung. Sie ist nur der erste Schritt, da sie lediglich den Zweck der GmbH ändert, diese aber noch nicht vollständig in ihrer Existenz beendet. Die Zweckänderung besteht darin, dass die GmbH von einer bisher werbenden Gesellschaft zu einer Abwicklungsgesellschaft wird. Während dieser Abwicklungsphase werden sämtliche laufenden Geschäfte der GmbH beendet, das Vermögen der Gesellschaft wird in Geld umgesetzt um die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu begleichen - und einen etwaig verbleibenden Überschuss an die Gesellschafter auszahlen zu können. Erst wenn diese Geschäfte vollständig abgewickelt sind, ist die Gesellschaft beendet (sogenannte Vollbeendigung). Im Anschluss an die Abwicklung und die hierdurch eintretende Vollbeendigung wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Zusammenfassend lässt sich sagen die vollständige Beendigung der GmbH vollzieht sich in vier Schritten:

  • Auflösung
  • Abwicklung
  • Vollbeendigung
  • Löschung

 

2. Auflösung

Es gibt viele verschiedene Auflösungsgründe. Die wichtigsten möchten wir im Folgenden kurz darstellen:

2.1 Zeitablauf

Gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) ist der Zeitablauf ein Grund für die Auflösung der GmbH, da die Gesellschaft durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 3 Absatz 2 GmbHG für eine bestimmte Zeit eingegangen werden kann. Gemäß § 10 Absatz 2 GmbHG wird diese Zeitbestimmung im Handelsregister eingetragen.

2.2 Auflösungsurteil

Die GmbH kann auch durch ein Gestaltungsurteil aufgelöst werden (§§ 60 Absatz 1 Nr. 3, 61 GmbHG). Hierzu muss ein wichtiger Grund vorliegen. Beispiele für einen solchen wichtigen Grund sind: Die Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks, Gewerbeuntersagungen oder Betriebsuntersagungen, die dauerhafte Unrentabilität der Gesellschaft oder auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern einer Zwei-Personen-GmbH.

2.3 Auflösungsbeschluss

Gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 2 GmbHG kann die GmbH auch durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Grundsätzlich bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen. Im Gesellschaftsvertrag kann hierzu jedoch abweichendes geregelt sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf keiner Begründung und kann formlos gefasst werden.

2.4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens löst die GmbH gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 4 GmbHG auf. Die Organe der GmbH bleiben während des Insolvenzverfahrens bestehen. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die alleinige Verfügungs- und Verwertungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft. Die Abwicklung erfolgt nach den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird die GmbH im Handelsregister gelöscht.

 

3. Die Abwicklung/Liquidation

Die Abwicklung der GmbH erfolgt durch die sogenannte Liquidation. Zuständig sind die Liquidatoren. Grundsätzlich sind die Geschäftsführer der GmbH gemäß § 66 Absatz 1 GmbHG  auch die Liquidatoren der Abwicklungsgesellschaft, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist eine abweichende Bestimmung der Liquidatoren festgelegt.  Die Geschäftsführer sind sogenannte „geborene Liquidatoren“. Ihre gesonderte Bestellung ist nicht erforderlich, jedoch im Hinblick auf die Anmeldung der Liquidation zweckmäßig. Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister versichern, dass gegen ihre Bestellung keine strafrechtlichen, gewerberechtlichen oder berufsrechtlichen Gründe sprechen (§ 67 Absatz 3 GmbHG). Die Liquidation dient gemäß § 70 Satz 1 GmbHG  in erster Linie der Beendigung der laufenden Geschäfte. Ziel der Liquidation ist es, alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befriedigen. Sollte nach Befriedigung sämtlicher Verbindlichkeiten ein Überschuss zu verzeichnen sein, so ist dieser an die Gesellschafter nach dem Verhältnis der Nennwerte  der Geschäftsanteile zu verteilen. Die Verteilung des Liquidationsüberschusses an die Gesellschafter darf erst erfolgen, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist und bekannte Schulden der Gesellschaft entweder getilgt sind oder ihre Befriedigung sichergestellt ist. Stellen die Liquidatoren während der Liquidation die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der Gesellschaft fest, so müssen sie unverzüglich gemäß § 15 Buchstabe a) der Insolvenzordnung (InsO) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

 

4. Beendigung der Liquidation, Vollbeendigung und Löschung der GmbH

Der letzte Schritt der Liquidation ist normalerweise die Vermögensverteilung an die Gesellschafter, wie oben beschrieben. Die Vollbeendigung der Gesellschaft liegt vor, wenn die Schlussrechnung durch die Liquidatoren erstellt wurde (§ 74 Absatz 1 Satz 1 GmbHG), die Anmeldung des Schlusses der Liquidation zum Handelsregister durch die Liquidatoren erfolgt ist (§ 74 Absatz 1 Satz1 GmbHG) und das Erlöschen durch das Registergericht eingetragen wurde (§ 74 Absatz 1 Satz 2 GmbHG).

Die Löschung der GmbH ist der letzte Schritt zur vollständigen und endgültigen Beendigung einer GmbH. Einzige Ausnahme: Die Nachtragsliquidation wie nachfolgend beschrieben.

 

5. Die Nachtragsliquidation

Sollte sich nach der Löschung einer GmbH herausstellen, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögen verfügt, die Gesellschaft also gar nicht vollbeendet war, so kommt es zur Nachtragsliquidation und der Bestellung eines sogenannten Nachtragsliquidators (§ 66 Absatz 5 GmbHG). Jeder Beteiligte kann den Antrag auf Nachtragsliquidation stellen. Die Nachtragsliquidation kann sich beispielsweise ergeben, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die gelöschte Gesellschaft noch Ansprüche gegen die Gesellschafter und/oder gegen den Geschäftsführer hat.

 

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