Erbrecht

Vorsicht bei in Österreich gelegenen Eigentumswohnungen

Lena Schönberger

Sie lesen einen Gastbeitrag der uns freundlicherweise von unserem österreichischen Kollegen Herrn Dr. Moritz von der Kanzlei Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH zur Verfügung gestellt worden ist. Weitere zahlreiche nützliche Hinweise zum österreichischen Erbrecht finden Sie auf deren Internetseite erbrecht-abc.at unter dem Reiter „Beiträge“.

Es kommt in Österreich häufig vor, dass Eigentumswohnungen von zwei sogenannten Eigentümerpartnern erworben werden, die dann gemeinsam im Grundbuch stehen. Vor allem bei Lebensgefährten oder Ehegatten ist es die Regel, dass eine Eigentumswohnung zu zweit gekauft und auch ins gemeinsame Eigentum übernommen wird. Dadurch entsteht eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft.

Was Sie diesbezüglich wissen sollten: Wenn einer der beiden Eigentümerpartner stirbt, dann gilt eine gesetzliche Sonderregel. Die dem verstorbenen Eigentümerpartner gehörende Hälfte der Eigentumswohnung fällt nicht in die Verlassenschaft. Die Erben nach dem verstorbenen Eigentümerpartner haben also kein Recht auf die Hälfte der Eigentumswohnung oder darauf, dass die Eigentumswohnung versteigert und der Erlös aufgeteilt wird. Stattdessen wird der überlebende Eigentümerpartner Alleineigentümer der Eigentumswohnung, der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners wächst ihm an. Diese Anwachsung gibt es aber zumindest im Regelfall nicht umsonst: Denn der überlebende Eigentümerpartner muss einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft bezahlen, und dieser bemisst sich am halben Verkehrswert der Eigentumswohnung. Nun können aber pflichtteilsberechtigte Personen (Ehegatte, Nachkommen – nicht hingegen bloße Lebensgefährten) unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme geltend machen, sodass Sie im besten Falle gar keinen Übernahmspreis bezahlen müssen, die Wohnung also – zum Nachteil der Verlassenschaft – ohne jede Gegenleistung in ihr alleiniges Eigentum übernehmen können.