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Erbrecht

Pflichtteilsrecht in Deutschland

Lena Schönberger

Wer ist Pflichtteilsberechtigt?

Das Pflichtteilsrecht steht nur den Abkömmlingen (Kinder, Enkel und Urenkel), den Eltern und Ehegatten des Erblassers zu, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, also z.B. durch Testament oder Erbvertrag. Vereinfacht gesagt bekommen also Kinder, Eltern und Ehegatten, die durch Testament oder Erbvertrag „enterbt“ wurden, den Pflichtteil.

Wichtig bei Ehegatten: Der Zugewinnausgleich bleibt von dem Pflichtteilsrecht unberührt.

 

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn keine gültige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt.

Beispiel:

Die Erblasserin und Mutter hat drei Kinder. Der Ehemann ist bereits vorverstorben. Ein Kind ist mit Testament enterbt worden. Dieses Kind erhält sodann den Pflichtteil. Der gesetzliche Erbteil bei drei Kindern würde sich auf 1/3 pro Kind belaufen. Da der Pflichtteil aber nur in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, beträgt der Pflichtteil demnach 1/6.

 

Wie kann ich meinen Pflichtteil berechnen?

Wurde man enterbt, ist es oft so, dass man keinerlei Kenntnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses hat. Jedoch hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also eine Liste über sämtliche Nachlassgegenstände verlangen.

 

Wie wirken sich Schenkungen auf den Pflichtteil aus?

Wurde dem Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten eine Zuwendung gemacht (Schenkung) muss sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, wenn ausdrücklich geregelt worden ist, dass die Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. D.h. dass sich der Pflichtteilsanspruch um die bereits erfolgte Zuwendung mindert.

Zudem befindet sich im Gesetz eine Regelung, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, die verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers möglichst geringgehalten wird. Hier kommt die sog. Abschmelzungslösung zum Tragen. Sind zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstands und dem Erbfall mehr als 10 Jahre verstrichen, wird eine Schenkung bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr berücksichtigt. Innerhalb der 10 Jahre kommt es darauf an, wann die Schenkung erfolgt ist. Je länger sie zurückliegt, desto weniger wird sie berücksichtigt. Liegt die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall, wird sie in voller Höhe berücksichtigt. Liegt die Schenkung weiter zurück, vermindert sich der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, welches zwischen Erbfall und Schenkung liegt um 1/10.

Wurde die Schenkung also mehr als 1 Jahr vor dem Erbfall vollzogen, wird sie nur noch mit 9/10 hinzugerechnet. Bei mehr als 2 Jahren nur noch mit 8/10.

 

Bei weiteren erbrechtlichen Fragen bezüglich des Pflichtteilsrecht steht Ihnen Zollner Rechtsberatung gerne zur Verfügung.

 

 

 

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